Allgemeine Geschäftsbedingungen für Dienstleistungen

§ 1 Vertragsgegenstand
1.1 Gegenstand dieses Vertrags ist die Erbringung der im Angebot der NTx Backoffice Consulting Group GmbH (im folgenden NTx genannt) bezeichneten Leistungen durch NTx in dem Umfang, wie er in diesem Vertrag vereinbart ist.
1.2 Im Rahmen des Vertragsgegenstands führt NTx die erforderlichen Arbeiten eigenverantwortlich nach Maßgabe der folgenden Regelungen aus.

§ 2 Ausführung
2.1 NTx erbringt die vereinbarten Leistungen in fachgerechter Art und Weise unter Berücksichtigung des aktuellen Standes der Technik sowie allgemein anerkannter Methoden und Verfahren.
2.2 NTx darf vertragliche Verpflichtungen durch Dritte erfüllen lassen. NTx steht dabei für deren Leistungen wie für eigenes Verhalten ein.

§ 3 Mitwirkungspflichten des Kunden
3.1 Der Kunde verpflichtet sich, NTx neben den in der Anlage zu diesem Vertrag festgelegten Mitwirkungshandlungen kostenlos jede Unterstützung zu gewähren, die für die Erfüllung des Vertragszwecks erforderlich ist, insbesondere einen Projektverantwortlichen zu benennen.

§ 4 Vertraulichkeit
4.1 Informationen und Unterlagen, die der Kunde gemäß diesem Vertrag NTx zur Verfügung stellt, wird NTx vertraulich behandeln. Vom Kunden zur Verfügung gestellte Informationen werden nur zur Durchführung des Auftrags genutzt und nach Beendigung des Auftrags zurückgegeben oder vernichtet.

§ 5 Vergütung, Rechnungsstellung
5.1 Die im Vertrag festgelegten Honorarsätze für Leistungen, die nach Zeitaufwand abzurechnen sind, basieren auf einem Achtstunden-tag bei fünf Arbeitstagen je Woche. Die Reisezeit gilt als Arbeitszeit.
5.2 Der Kunde trägt den Aufwand für Spesen und An- und Abreisen der im Projekt eingesetzten Personen, wie vertraglich im Einzelnen geregelt.
5.3 Alle vereinbarten Vergütungen verstehen sich als Nettopreise. Die jeweilige gesetzliche Mehrwertsteuer wird zusätzlich berechnet.

§ 6 Verzug
6.1 Kommt der Kunde bei Dauerschuldverhältnissen um mehr als zwei Monate in Zahlungsverzug, ist NTx zur außerordentlichen Kündigung des Vertrags berechtigt. Im übrigen gelten die Regelungen des § 11 dieses Vertrags.

6.2 Gerät NTx mit der Leistungserbringung in Verzug, so hat der Kunde nur dann das Recht, Schadensersatz zu fordern, wenn der Verzug auf einer mindestens grob fahrlässigen Vertragsverletzung von NTx, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruht.

§ 7 Nutzungsrechte, Urheberrecht
7.1 Der Kunde darf die Ergebnisse aller von NTx erbrachten Leistun-gen nur für eigene betriebliche Zwecke unter den definierten Rahmenbedingungen nutzen. Die Weitergabe an Dritte oder Veröffentlichung bedarf der schriftlichen Genehmigung von NTx. Die Urheber- und Verwertungsrechte an den Leistungen verbleiben bei NTx.

§ 8 Abnahme
8.1 Die Leistung gilt als vorbehaltlos abgenommen, wenn der Kunde nicht gegenüber NTx innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach tatsächlicher Übergabe oder wenn NTx die vereinbarten Leistungen erbracht und dies schriftlich angezeigt hat, schriftlich und detailliert Mängel anzeigt.

§ 9 Gewährleistung
9.1 Die Gewährleistungsfrist beträgt 6 Monate. Der Gewährleistungsanspruch erlischt jedenfalls sobald Veränderungen an den von NTx erbrachten Leistungen vorgenommen werden. Bei zugekaufter Ware (Drittprodukte) gilt die Gewährleistungsfrist des Verkäufers.
9.2 Der Kunde muß einen eventuellen Gewährleistungsanspruch unverzüglich, spätestens binnen zwei Wochen nach Kenntnis des Mangels, schriftlich NTx anzeigen.

§ 10 Haftung
10.1 NTx haftet nur für Schäden, die durch NTx, NTx -Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter oder sonstige Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden sind.
10.2 Die Haftung für höhere Gewalt ist ausgeschlossen.
10.3 Die Haftung ist ferner ausgeschlossen für dem Kunden entgangenen Gewinn, beim Kunden nicht eingetretene Einsparungen, mittelbare Schäden und Mangelfolgeschäden.
10.4 Die Ansprüche gegen NTx verjähren nach sechs Monaten.

§ 11 Vertragsdauer, Kündigung
11.1 Der Vertrag wird mit Unterzeichnung durch beide Vertragsparteien wirksam. Er gilt für die in diesem Vertrag festgelegte Laufzeit.
11.2 Der Kunde und NTx können den Vertrag vor der Erbringung der vereinbarten Leistung nur aus wichtigem Grund kündigen. Als solche gelten insbesondere:
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Abweisung eines Konkurseröffnungsantrages mangels Vermögens Einstellung der Zahlungen Verzug bei Dauerschuldverhältnissen gem. Pkt 6.1 Erhebliche Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Vertragspartners.
11.3 Enden die Vertragsbeziehungen vorzeitig, so hat NTx Anspruch auf die Vergütung für die bis dahin erbrachten Leistungen.
11.4 Ist die vorzeitige Lösung der Vertragsbeziehungen vom Kunden zu vertreten, erhält NTx über die unter Ziffer 11.3 erwähnten Vergütungen hinaus einen pauschalierten Schadenersatz in Höhe von 50 % des für die noch nicht ausgeführten Leistungen vereinbarten Entgelts. Darüber hinausgehende Ansprüche von NTx bleiben hiervon unberührt.

§ 12 Schriftform
12.1 Der vorliegende Vertrag einschließlich seiner Anlage enthält alle Regelungen der Parteien hinsichtlich des Vertragsgegenstands. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Frühere Vereinbarungen und Festlegungen verlieren mit dem Wirksamwerden dieses Vertrages ihre Gültigkeit.
12.2 Änderungen, Ergänzungen und die Aufhebung dieses Vertrags bedürfen der Schriftform. Kündigungen sind der jeweils anderen Partei per eingeschriebenen Brief zuzustellen. Für die Wahrung einer Frist gilt der Tag der Postaufgabe.

§ 13 Rechtsübertragung
13.1 Der Kunde ist nicht berechtigt, einzelne oder die gesamten Rechte aus diesem Vertrag ohne vorherige schriftliche Zustimmung von NTx auf Dritte zu übertragen.
13.2 Für im Zuge der Leistungserbringung allenfalls gelieferte Sachen gilt bis zu deren vollständiger Bezahlung Eigentumsvorbehalt. Dies gilt auch für unentgeltlich beigestelle Sachen, diese verbleiben im Eigentum von NTx.

§ 14 Rechtswahl, Gerichtsstand
14.1 Es gilt das Recht der Republik Österreich.
14.2 Für alle Rechtsstreitigkeiten aus diesem Vertrag wird Wien als Gerichtsstand vereinbart.

§ 15 Schlußbestimmung
15.1 Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit des Vertrags im übrigen nicht berührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine dadurch etwa entstehende Lücke durch eine Regelung auszufüllen, die dem wirtschaftlich gewollten Sinn und Zweck der Bestimmung und des Vertrags möglichst nahe kommt.